Fragen und Antworten zum Wärmeliefervertrag
Sie können Ihren Nahwärmevertrag in der Regel nach Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Wenn Sie Ihren Nahwärmeanschluss kündigen, trennen wir die Verbindung zum Wärmenetz. Alternativ muss dann in eine eigene Feuerungsanlage investiert werden.
Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter von Nah- oder Fernwärme ist in der Regel nicht möglich. Denn im Gegensatz zum Strom- oder Gasnetz, sind Wärmenetze meist lokal begrenzt und eigenständig. Man spricht hier von sogenannten Insellösungen. Die Netze werden von einem bestimmten Anbieter betrieben, der oft auch der Wärmeversorger ist - es gibt als Alternative nur eine andere Art der Wärmeversorgung (z.B. Gasheizung), aber keinen anderen Fernwärmeanbieter.
Als Wärmekunde beziehen Sie die Wärme für die Heizung und Warmwasser aus unserem Wärmenetz. Wir investieren in das Netz und die Wärmeerzeugungsanlagen, damit Sie sicher und zuverlässig versorgt werden können. Um Investitionssicherheit und Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten, werden Erstverträge über einen möglichst langen Zeitraum geschlossen. Als Kunde haben Sie die Sicherheit, dass Sie über diesen Zeitraum in keine eigene Feuerungsanlage investieren müssen.
Um Wirtschaftlichkeit und Investitionssicherheit zu gewährleiten ohne den Kunden zu benachteiligen, hat auch der Gesetzgeber in der AVBFernwärmeV eine Erstlaufzeit von max. 10 Jahren erlaubt. Die AVBFernwärmeV ist Grundlage unserer Verträge und kann im Internet unter www.hansewerk-natur..com heruntergeladen werden.
Die Satzung wurde meist von der jeweiligen Gemeinde beschlossen. Sie regelt den Anschluss an die vorhandene Fern- bzw. Nahwärmeversorgung und die Verpflichtung der Hauseigentümer, ihre Gebäude mit Fern- bzw. Nahwärme zu beheizen. Vorrangig gilt die Pflicht zur Nutzung der Fern- bzw. Nahwärme in den gekennzeichneten Bereichen auf den Karten, die als Anlagen Bestandteil der Satzung sind. Zur Förderung von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien sieht die Satzung die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vor, allerdings sind diese meist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unseren Vertrieb.