Wärmepreisbremse: Finanzielle Entlastung in der Energiekrise
Ab 2023 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland einen Teil der Wärmekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, Kommunen und andere Institutionen. Das entsprechende Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist am 24. Dezember 2022 veröffentlicht worden und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fragen und Antworten
Die Wärmepreisbremse gilt für alle Kunden von HanseWerk Natur, die wir mit Wärme oder Dampf versorgen.
Die Wärmepreisbremse gilt für den Wärmeverbrauch vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023. Eventuell wird die Wärmepreisbremse bis Ende April 2024 verlängert. Die Umsetzung startet nach Gesetz zwar erst am 1. März 2023, gilt aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.
9,5 ct/kWh bzw. 95 €/MWh brutto kosten 80 % des Verbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde („Entlastungskontingent“). Verbräuche darüber hinaus werden zum jeweils aktuellen Arbeitspreis berechnet, den Sie im Preisblatt online einsehen können. Die Differenz zu einem meist höheren Arbeitspreis übernimmt der Staat („Entlastungsbetrag“).
Der Entlastungsbetrag ist der Betrag in Ihrer Abrechnung, der Ihnen gutgeschrieben und aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Das Entlastungskontingent ist die Jahres-Wärmemenge, für die der gedeckelte Preis gilt.
Damit Sie direkt von der Entlastung profitieren, erhalten Sie einen neu berechneten Abschlagsplan per Post. In Ihrer nächsten Abrechnung berücksichtigen wir den gedeckelten Preis automatisch. Um den Zahlungsausgleich durch den Staat kümmert sich HanseWerk Natur. Sie brauchen nicht selbst aktiv werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Entlastungsbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wird. Das bedeutet: Sollte zum Beispiel die Berechnung fehlerhaft sein, bei Großverbrauchern die Höchstgrenze nicht korrekt berücksichtigt worden sein oder Änderungen im Gesetz dies notwendig machen, erfolgt eine Korrektur.
Das Entlastungskontingent entspricht bei den meisten Kundinnen und Kunden 80 % der Jahresverbrauchsprognose zum Zeitpunkt September 2022. Bei einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh im Jahr entspricht das Entlastungskontingent 70 % des Jahresverbrauchs 2021.
Entlastungsbetrag = Entlastungskontingent * (Arbeitspreis Brutto in €/MWh – 95 €/MWh). Für Kunden mit Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh gilt statt 95 €/MWh der Differenzbetrag von 74,90 €/MWh (brutto).
Ja, Sie erhalten einen neuen Abschlagsplan per Post für die Abschläge ab März 2023. Im März ziehen wir keine Abschläge ein, damit Sie - wie bereits im Dezember - direkt von der Entlastung profitieren, die auch rückwirkend für das gesamte Jahr 2023 gilt. Wenn Sie üblicherweise per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, bitten wir Sie, die März-Zahlung einmalig auszusetzen. Wenn Sie diese Zahlung nicht aussetzen, entsteht Ihnen kein Nachteil, denn in jedem Fall verrechnen wir den kompletten Entlastungsbetrag in Ihrer Jahresabrechnung mit den gezahlten Abschlägen.
7 ct/kWh bzw. 70 €/MWh netto kosten 70 % des Jahresverbrauchs 2021. Verbräuche darüber hinaus werden zum jeweils aktuellen Arbeitspreis berechnet, den Sie im Preisblatt online einsehen können. Die Differenz zu einem meist höheren Arbeitspreis übernimmt der Staat.
Ja, Energiesparen ist weiterhin sehr wichtig, um Versorgungsengpässen vorzubeugen. Außerdem gilt der gedeckelte Wärmepreis nur für 80 % Ihres Verbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde bzw. bei Großverbrauchern für 70 % des gemessenen Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Sparen Sie keine Wärme ein, zahlen Sie für 20 bzw. 30 % Ihres Verbrauchs den meist höheren aktuellen Arbeitspreis. Wenn Sie im Privathaushalt also zum Beispiel 20 % einsparen, brauchen Sie den aktuellen Arbeitspreis nicht zahlen. Auch der gedeckelte Preis liegt deutlich über dem Preisniveau vor der Energiepreiskrise. Je mehr Energie Sie einsparen, desto mehr beugen Sie nicht nur Versorgungsengpässen vor, sondern entlasten auch Ihren Geldbeutel.
In Ihrer Schlussabrechnung berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag anteilig für Ihre Wärmekosten, die seit dem 1. Januar 2023 bis zum Vertragsende angefallen sind. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass Ihr Vertragsverhältnis mit uns am 1. März 2023 noch bestand. Falls Sie in 2023 wenig Fernwärme bezogen haben (z. B. Leerstand oder Inbetriebnahme einer Wärmepumpe), kann der ursprünglich vorgesehene Entlastungsbetrag, der auf vergangenen Verbräuchen basiert, höher ausfallen als Ihr Rechnungsbetrag. Das Gesetz sieht in diesem Fall keine Auszahlung dieser Differenz vor. Daher korrigieren wir den Entlastungsbetrag in dem Fall so, dass Ihre Wärmekosten in 2023 genau Null betragen. Der Rechnungsbetrag beinhaltet dann also nur Wärmekosten, die vor dem 1. Januar 2023 angefallen sind.