Entlastung im Dezember 2022 aufgrund der Energiekrise
Infos und Fragen zur Soforthilfe für Fernwärmekunden
Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Dank dieser Soforthilfe aus Mitteln des Bundes erhalten Sie in diesen schwierigen Zeiten hoher Preise eine finanzielle Entlastung im Dezember 2022. Diese soll die Zeit bis zur Einführung der Gas-/Wärmepreisbremse überbrücken.
Alle Haushalte, Firmen, Vermieter und WEGs sowie Einrichtungen wie Schulen, Unis, Kitas, Pflegeeinrichtungen usw., die in § 4 Abs. 1 EWSG genannt sind, haben Anspruch auf Entlastung. Ausgenommen sind unabhängig vom Verbrauch zugelassene Krankenhäuser, die nicht zu den o. g. sozialen Einrichtungen gehören und Großkunden mit einem Verbrauch von über 1,5 GWh. Denn diese erhalten im Rahmen der geplanten Gas-/Wärmepreisbremse eine gesonderte Entlastung.
Die meisten unserer Kundinnen und Kunden haben eine Lastschrift-Einzugsermächtigung mit monatlicher Abbuchung erteilt. Diese Abbuchung setzen wir im Dezember 2022 aus. Sie brauchen sich in dem Fall um nichts zu kümmern.
Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet oder zahlen Sie per Überweisung? Dann setzen Sie dies bitte einmalig für den Monat Dezember aus. Dies können Sie selbst in Ihrem Online-Banking einstellen oder bei Ihrer Bank beauftragen.
Mit der nächsten Jahresabrechnung weisen wir den genauen Kompensationsbetrag der Soforthilfe aus und berücksichtigen diesen und die von Ihnen tatsächlich gezahlten Abschläge bei Ihrer Wärmeabrechnung. Falls Sie also einen Dauerauftrag nicht aussetzen, haben sie keine Nachteile.
Wir rechnen rollierend ab, das heißt: Unsere Kunden erhalten ihre Abrechnung nicht alle zum selben Stichtag. Daher berechnet sich der Kompensationsbetrag unterschiedlich:
Wurde der Monat September 2022 bereits in einer Abrechnung, die bis Anfang Dezember 2022 ausgestellt wurde, berücksichtigt?
Dann errechnet sich der Kompensationsbetrag aus der Summe der im Abschlagsplan genannten Abschläge aus dem bereits abgerechneten Abrechnungszeitraum, geteilt durch 12 Monate, multipliziert mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Faktor 1,2.
Wurde der Monat September 2022 noch nicht in einer Abrechnung berücksichtigt, die bis Anfang Dezember 2022 ausgestellt wurde?
Dann errechnet sich Ihr individueller Kompensationsbetrag grundsätzlich auf Basis Ihres Brutto-Abschlags für September 2022, multipliziert mit der Abschlagsanzahl der noch abzurechnenden Abrechnungsperiode, geteilt durch 12 Monate, multipliziert mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Faktor 1,2.
Daher entspricht dieser Kompensationsbetrag nicht genau dem von uns nicht eingezogenen Abschlag im Dezember, der vom Gesetzgeber zunächst als Soforthilfe gedacht ist. Wir weisen den Kompensationsbetrag mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung aus und berücksichtigen ihn zusammen mit den gezahlten Abschlägen.
Nein. HanseWerk Natur erhält die Kompensation für alle Kundinnen und Kunden vom Staat und gibt die Entlastung direkt weiter, indem der Dezember-Abschlag ausgesetzt wird. Die Verrechnung der Differenz zwischen Dezember-Abschlag und Kompensationsbetrag erfolgt mit der nächsten Jahresabrechnung.
PwC wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für die Prüfung der Anträge zur Kompensation, die von den Wärmeversorgern gestellt werden, beauftragt. Daher sind wir nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet, folgende Daten von Ihnen an PwC zu übermitteln:
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
- Vor- und Nachname, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
- Kompensationsbetrag gemäß § 4 Absatz 3 EWSG
Dieses Vorgehen ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) nur für Erdgas-Kunden vorgesehen. Für Fernwärme-Kunden sieht das Gesetz vor, dass sich die Kompensation nach den Abschlägen berechnet und nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch.
Wir nutzen als Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbetrags den durchschnittlichen Abschlag eines Vergleichskunden, damit wie vom Gesetz gefordert jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt werden.
Ihre Abschläge können Sie grundsätzlich selbst anpassen – im Kundenportal, per Anruf oder E-Mail. Das ist immer dann sinnvoll, wenn sich etwas ändert, z. B. die Preise, die Personenanzahl im Haushalt oder Ihre Wohnfläche. Im Dezember 2022 ziehen wir keinen Abschlag ein bzw. Sie brauchen keinen Abschlag zu überweisen, egal auf welche Höhe sie ihn gesetzt haben. Die Höhe des tatsächlichen Kompensationsbetrags, den der Staat übernimmt, und der mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen und mit dem weggefallenen Dezember-Abschlag verrechnet wird, berechnet sich jedoch nach vergangenen Abschlägen – unabhängig davon, auf welche Höhe Sie Ihre Abschläge für Dezember 2022 festgesetzt haben. So stellt der Gesetzgeber eine faire Entlastung ohne Manipulationen sicher.
Von der Entlastung profitiert zunächst Ihr Vermieter, der diese in der nächsten Heizkostenabrechnung berücksichtigen muss. Ihr Vermieter hat nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) besondere Informationspflichten gegenüber Ihnen als Mieter.
In diesem Fall gelten die gleichen Regelungen wie für direkte Kunden von HanseWerk Natur: Ihren Dezember-Abschlag brauchen Sie nicht zahlen und den von uns ermittelten Kompensationsbetrag berücksichtigen wir in Ihrer nächsten Jahresabrechnung. Nur die Berechnung dieses Kompensationsbetrags ist anders: Sie haben 12 Abschläge, so dass die Höhe des Septemberabschlags 2022 plus 20 % herangezogen wird.
Wenn Sie als Vermieter oder WEG einen Wärmeliefervertrag mit HanseWerk Natur haben, erhalten Sie die Soforthilfe im Dezember. Das heißt: Den Dezember-Abschlag brauchen Sie nicht zahlen und den Kompensationsbetrag verrechnen wir wie bei allen Kunden mit der Jahresabrechnung. Sie oder Ihre Verwaltung geben die Kompensation im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung weiter, haben jedoch bereits jetzt Informationspflichten gegenüber Ihren Mietern zu beachten. Nachlesen können Sie dies im § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG).